AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Elektro Matkovic GmbH (im Folgenden "wir" oder "uns") und natürlichen sowie juristischen Personen (im Folgenden "Kunde"). Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung unserer AGB. Diese ist auf unserer Website unter www.matkovic.co.at abrufbar und wurde dem Kunden zur Verfügung gestellt.
1.3. Wir schließen Verträge ausschließlich auf Grundlage unserer AGB ab.
1.4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden, sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist diese Zustimmung nur schriftlich gültig.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
2.2. Zusagen, Zusicherungen, Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder in anderen Medien (Informationsmaterial) sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Wenn der Kunde solche Informationen seiner Beauftragung zugrunde legt, hat er uns darauf hinzuweisen, damit wir deren Richtigkeit prüfen können. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, bleiben entsprechende Angaben unverbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind kostenpflichtig. Wenn der Kunde sämtliche im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen beauftragt, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag bei der Endabrechnung gutgeschrieben.
3. Preis
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherungen gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Gegenüber Verbrauchern werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial zu veranlassen. Werden wir mit dieser Aufgabe gesondert beauftragt, ist diese zusätzlich und, mangels Entgeltsvereinbarung, angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind berechtigt, und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich Änderungen bei (a) Lohnkosten aufgrund von Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder (b) anderen Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Änderungen der Rohstoffpreise oder Wechselkursschwankungen ergeben. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung ändern, sofern wir nicht in Verzug sind.
3.6. Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen werden gemäß dem VPI 2010 wertgesichert vereinbart. Die Ausgangsbasis ist der Monat des Vertragsabschlusses.
3.7. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Anpassung der Entgelte bei Änderungen der Kosten gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei individueller Aushandlung, sofern die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Leitungen, die bogenförmig verlegt werden, werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis zu 1 Meter Länge bleiben unberücksichtigt.
3.9. Wird die Abrechnung nach Aufmaß vereinbart und erfolgt die Ermittlung gemeinsam, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz rechtzeitiger Einladung nachzuweisen, dass die ermittelten Maße nicht korrekt sind.
4. Zahlung
4.1. Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest bei Fertigstellung fällig.
4.2. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen und – bei unternehmerischen Kunden – schriftlichen Vereinbarung.
4.3. Zahlungswidmungen des Kunden auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.4. Gegenüber Unternehmern berechnen wir bei verschuldetem Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8,8 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4 %.
4.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, bei Verbrauchern jedoch nur, wenn dies individuell vereinbart wurde.
4.6. Befindet sich der unternehmerische Kunde bei anderen Verträgen mit uns im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen aus diesem Vertrag auszusetzen.
4.7. Wir sind berechtigt, alle Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen sofort fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern ist dies nur zulässig, wenn eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos verstrichen ist.
4.8. Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Verbrauchern steht dieses Recht auch bei rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit sowie bei unserer Zahlungsunfähigkeit zu.
4.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzugs, alle notwendigen und angemessenen Kosten der Forderungseintreibung (Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwaltskosten etc.) zu tragen. Für Mahnungen berechnen wir Spesen von € 5,- pro Mahnung, sofern diese im Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
5. Bonitätsprüfung
5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zweck des Gläubigerschutzes an die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen beschrieben sind oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige bauliche Hindernisse, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und etwaige projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
6.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht vollständig gegebene Leistungsfähigkeit – nicht mangelhaft.
6.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z. B. Anmeldung des Strombezugs) auf eigene Kosten zu veranlassen. Auf diese weist wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern der Kunde nicht darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung über dieses Wissen verfügen musste.
6.6. Die für die Leistungsausführung, einschließlich des Probebetriebs, erforderliche(n) Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
6.7. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
6.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Leistungsausführung
7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.
7.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten entstehen, die das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöhen.
7.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt u. ä.) sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen bei unseren Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. schlechte Witterung), in dem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch vom Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
8.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenem Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfangs
9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands sowie (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
9.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
9.3. Der Kunde ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung verpflichtet, umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Gefahrtragung
10.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
10.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
10.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung auf schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (z. B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder ähnliches) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern.
11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht jedoch nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußergung zustimmen.
12.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn mindestens eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
12.5. Der Kunde hat uns unverzüglich von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware zu verständigen.
12.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, es sei denn, die Unberechtigung der Ansprüche ist offenkundig.
13.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
15. Gewährleistung
15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
15.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
15.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert wurde.
15.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.
15.5. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
15.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
15.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe, schriftlich an uns anzuzeigen.
15.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
15.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
15.14. Der Kunde trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
15.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
15.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB nicht nachkommt.
16. Haftung
16.1. Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug etc., haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aufgrund der technischen Besonderheiten.
16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung auf den Haftungshöchstbetrag der Haftpflichtversicherung beschränkt, die wir gegebenenfalls abgeschlossen haben.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
16.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte entstehen, oder durch natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso ist der Haftungsausschluss für die Unterlassung notwendiger Wartungen zu berücksichtigen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Unsere Haftung beschränkt sich insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile unberührt.
17.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten uns bereits jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens bzw. die auszuführende Baustelle.
18.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergeben, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.